Allgemeine Informationen zum P-Konto

Ein P-Konto ist eigentlich nur eine Funktionserweiterung des normalen Girokontos, welches in Deutschland die Grundlage für jede wirtschaftliche Existenz bildet. Ohne eine Bankverbindung bekommt man weder einen Handyvertrag noch eine Wohnung und meist auch keinen Job.
Seit dem 1. Juli 2010 gibt es nach der Umsetzung des “Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes” die Möglichkeit, bei seiner Bank sein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich im § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Pändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto aktuell ein Basispfändungsschutz für Guthaben (bei Personen ohne Unterhaltsberechtigte) in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1339,99 € pro Monat.
Der Basispfändungsschutz für 2022 - 2023 kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners. Dieser Betrag erhöht sich z.B. auf monatlich 1839.99 € bei einer und auf 2109.99 € bei zwei Personen (weitere Personen siehe Pfändungstabelle, Stand 1. Juli 2022), wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge auf dem P-Konto pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen. Besondere Aufwendungen können beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, zum Beispiel Kosten die im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung o.ä. stehen. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlichen pfändungsfreien Betrag, der geschützt wird.
Wer braucht es?
Ein P-Konto braucht im Grunde Jeder, der von einer Kontopfändung betroffen ist bzw. dem diese droht. Spätestens 4 Wochen nach einer Kontopfändung muß ein Konto in ein P-Konto umgewandelt sein, da sonst das gesamte Guthaben an den Gläubiger überwiesen wird! In Deutschland ist jede Bank und Sparkasse gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Jedes Girokonto, seit 1.12.2021 auch ein Konto im Minus, kann durch eine Vereinbarung mit der kontoführenden Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umgewandelt werden. Damit wird den Schuldnern die Möglichkeit gegeben, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
Umwandlung eines Girokontos
Jeder kann selbst bei seiner Hausbank oder Sparkasse ein P-Konto selbst einrichten. Dies kann direkt beim Kundenberater in der Bank erfolgen oder auf schriftlichen Weg z.B. bei Online-Banken. Es muss lediglich ein Antrag schriftlich gestellt und der Bank zugesandt werden. Von Seiten der Geldinstitute werden entsprechende Anträge zur Verfügung gestellt. Nach der Bestätigung durch die Bank kann der Kunde über sein Konto verfügen. Die Umstellung kann für den laufenden Monat auch rückwirkend beantragt werden und sollte innerhalb von vier Arbeitstagen bearbeitet sein.
Wer kann die zusätzlichen Freibeträge bescheinigen?
Diese Bescheinigungen dürfen Arbeitgeber, Rechtsanwälte, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Steuerberater und alle anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Desweiteren müssen die Banken und Sparkassen Sozialleistungsbescheide sowie elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.
Sollten Sie von diesen Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhalten oder die Bank diese nicht akzeptieren, wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde.
Höhere Gebühren beim P-Konto
Die höheren Gebühren für ein P-Konto seien unzulässig, die betroffenen Kunden würden unangemessen benachteiligt – so urteilte der BGH. Alle Kreditinstitute seien gesetzlich verpflichtet, ein P-Konto anzubieten. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht dürften Banken und Sparkassen aber keine gesonderten Gebühren verlangen. Im Fall des P-Kontos sei dies auch der deutliche Wille des Gesetzgebers gewesen. Hinweis: Zuviel gezahlte Gebühren können von der Bank zurückverlangt werden! Hier können Sie einen Musterbrief zur Rückforderung der zuviel gezahlten Gebühren beim P-Konto als PDF herunterladen.
P-Konto nicht ohne Grund einrichten!
Viele Verbraucherschützer raten dazu, ein P-Konto erst bei gegebenem Anlass einzurichten. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Zum einen fallen die Gebühren für ein P-Konto in vielen Fällen sehr hoch aus. Die bisherigen Erfahrungen hierzu lassen einen Trend erkennen: Unliebsame Kunden sollen durch hohe Kontoführungsgebühren möglichst vergrault werden.
Zum Anderen ist als weiteres Risiko bei der Einrichtung eines P-Kontos die explizite Meldung an die Schufa zu nennen, die eine doppelte Nutzung verhindern soll. Diese Meldung könnte zu einer Verschlechterung der Bonität führen, die wiederum Probleme bei anderen Banken nach sich ziehen kann.