Fragen und Antworten zum P-Konto

Hier beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen zum P-Konto.

Fragen zum P-Konto

Kann man auf einem P-Konto ansparen?

Das P-Konto erlaubt es, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats drei mal in den nächsten Monat zu übertragen. Dadurch wird das Ansparen kleiner Beträge möglich. Dabei ist zu beachten: Im 3. Monat muss zunächst das angesparte Geld des Vormonats verbraucht werden. Dafür kann der nicht verbrauchte neue Freibetrag aus diesem Monat wieder in den nächsten Monat übertragen werden.

In der Realität heisst das, dass längerfristige Ansparungen möglich und nicht mehr so stark beschränkt sind wie vorher. Bei Problemen mit den Überträgen und dem damit verbundenen Ansparen auf dem P-Konto sollten Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden.

Wer kann die zusätzlichen Freibeträge bescheinigen?

Diese Bescheinigungen dürfen Arbeitgeber, Rechtsanwälte, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Steuerberater und alle anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Desweiteren müssen die Banken und Sparkassen Sozialleistungsbescheide sowie elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.

Sollten Sie von diesen Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhalten oder die Bank diese nicht akzeptieren, wenden Sie sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde.

Wenn die Freibeträge nicht ausreichen, um das pfändungsfreie Existenzminimum zu sichern – was tun?

Wenn das pfändungsfreie Einkommen höher ist als der durch das P-Konto und ergänzende Bescheinigungen geschützte Freibetrag, kann entsprechend der Pfändungstabelle beim Vollstreckungsgericht(bei Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger bei der vollstreckenden Behörde) ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe gestellt werden. Um den Freibetrag besser ausnutzen zu können, ist es manchmal hilfreich, die Kontoeingänge zu reduzieren, z. B. indem man den Sozialleistungsträger oder Arbeitgeber bittet, vorab die Miete an den Vermieter direkt zu überweisen. Ebenso kann man veranlassen, Gutschriften (z. B. Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt, da diese Zahlungen nicht per Bescheinigung geschützt werden können) direkt auf ein eigenes P-Konto der berechtigten Person leisten zu lassen.

Was kann man tun, wenn die Bank sich nicht korrekt verhält?

Betroffene Bankkunden können sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) wenden. Sie können dort die Freigabe z.B. von empfangenen Sozialleistungen beantragen.

Beim örtlichen Amtsgericht besteht auch die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu erhalten.

Das Recht auf Auskunft

Das Bundesdatenschutzgesetz (§ 34) räumt jedem Bürger das Recht ein, die über ihn bei Auskunfteien wie der SCHUFA gespeicherten Daten einmal im Jahr kostenlos einzusehen. Gibt es berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Daten bei der SCHUFA fehlerhaft sind, muss die Auskunft auch wiederholt kostenfrei erteilt werden. Fehlerhafte Angaben muss die SCHUFA berichtigen (§ 35).

Die Schufa und das P-Konto

Um den Missbrauch des P-Kontos zu verhindern, hat der Gesetzgeber die SCHUFA Holding AG explizit berechtigt, Daten über Pfändungsschutzkonten von Banken zu erhalten und nur an Banken weiterzugeben./

§ 850k (8), Zivilprozessordnung:

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.

Beim P-Konto werden nur Kontoabgänge nach Pfändung vom Pfändungsfreibetrag abgezogen

AG Hannover, Beschluss 711 M 115785/10 vom 11.08.2010, Orientierungssatz:

Bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sind unter dem Begriff des Guthabens alle bei der Pfändung auf dem Konto befindlichen und nach der Pfändung im jeweiligen Kalendermonat eingehenden Beträge zu verstehen. Ausgänge vor Wirksamwerden der Pfändung sind für das Guthaben ohne Bedeutung. Nur Ausgänge nach der Pfändung werden vom Pfändungsfreibetrag abgezogen. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss demnach der Bank als Drittschuldnerin an einem bestimmten Tag um 9:10 Uhr zugestellt, ist eine am selben Tag um 07:20 Uhr getätigte Abbuchung nicht vom Pfändungsfreibetrag abzuziehen. Nicht verbrauchtes pfandfreies Guthaben aus einem Kalendermonat wird in den Folgemonat übertragen.

P-Konto gegen Gebühr – Vorsicht ist geboten

Nach der Einführung des P-Kontos im Juli 2010 herrschte bei Verbrauchern, die bisher Schwierigkeiten hatten ein Konto zu bekommen, viel Unsicherheit. Besonders im Internet, aber auch in Anzeigen und Ähnlichem werben sogenannte „Dienstleister“ damit, dem Verbraucher ein Girokonto bzw. Pfändungsschutzkonto gegen eine geringe Vermittlungsgebühr in Höhe von meist 20 bis 100 Euro zu verschaffen.

Da das P-konto – wie schon beschrieben – eben kein eigenständiges Girokonto ist sondern nur ein Kennzeichen eines bestehenden Kontos, besteht zu der Annahme, eine solche Vermittlung eines Pfändungsschutzkontos sei besonders erfolgsversprechend, kein Anlass. Zudem ist die Bestimmung eines Girokontos als P-Konto grundsätzlich kostenfrei und muß von der Bank auf Verlangen durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang kann nur dringend abgeraten werden, von diesen kostenpflichtigen Vermittlungsangeboten Gebrauch zu machen. Einfacher und besser ist, daß der Verbraucher gezielt bei seiner Bank nach einer Kennzeichnung seines Kontos als P-Konto oder die Eröffnung eines Kontos auf Basis der Richtlinie „Girokonto für Jedermann“ fragt. Die Praxis zeigt, dass insbesondere die Sparkassen, aber inzwischen auch die meisten anderen Banken, die im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Vereinbarungen am ehesten befolgen.

P-Konto nicht ohne Grund einrichten!

Viele Verbraucherschützer raten dazu, ein P-Konto erst bei gegebenem Anlass einzurichten. Dies hat im wesentlichen zwei Gründe: Zum einen fallen die Gebühren für ein P-Konto in vielen Fällen sehr hoch aus. Die bisherigen Erfahrungen hierzu lassen einen Trend erkennen: Unliebsame Kunden sollen durch hohe Kontoführungsgebühren möglichst vergrault werden.

Zum Anderen ist als weiteres Risiko bei der Einrichtung eines P-Kontos die explizite Meldung an die Schufa zu nennen, die eine doppelte Nutzung verhindern soll. Diese Meldung könnte zu einer Verschlechterung der Bonität führen, die wiederum Probleme bei anderen Banken nach sich ziehen kann.

Erfolg der Verbraucherschützer gegen hohe Gebühren

Die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen in Leipzig teilte mit, dass nach einer Abmahnung die VR-Bank Mittelsachsen eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben habe. Bei der Bank kostete demnach das P-Konto für Privatkunden bisher 15 Euro pro Monat. Nun könnten Betroffene “ein paar für sie so wichtige Euro sparen” oder überhaupt erst auf ein P-Konto umsteigen, erklärte die VZ.

Seit Juli 2010 haben die Kunden von Banken und Sparkassen das Recht, ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Schon kurz nach der Einführung beklagten Verbraucherschützer allerdings die oftmals hohen Gebühren. Gerade denjenigen, die auf ein P-Konto angewiesen seien, dürften die Banken den Zugang nicht durch “überzogene Kosten” verwehren, erklärte die VZ Sachsen.

Betroffene hatten bisher kaum eine Möglichkeit, direkt gegen diese hohen Gebühren vorzugehen. Vor der Umwandlung des eigenen Girokontos in ein P-konto sollte man daher eine Schuldnerberatung aufgesuchen bzw. bei hohen Gebühren sich an die Verbraucherzentralen zu wenden.